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Gleiches Recht für Eltern und Schule

Bundesverfassungsgericht präzisiert Erziehungsrecht und Pflicht der Lehrer

VON BERNHARD HÄNEL

Karlsruhe/Bielefeld. Eher bei­läufig hat das Bundesverfas­sungsgericht dem Volk einen ju­ristischen Leckerbissen offe­riert, der dem Bielefelder Staats­rechtler Christoph Gusy das Wasser im Munde zusammen­laufen lässt. Versteckt in einem Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats findet sich eine neue Definition des Erziehungs­rechtes. Erstmals werden kon­kret das elterliche und das schu­lische Erziehungsrecht als „gleichrangig“ definiert. „Das muss Folgen haben für die Ar­beit der Lehrer“, so Gusy im Ge­spräch mit dieser Zeitung.

 

Besonders angetan hat dem Staats- und Verfassungsrechtler der Satz: „Das Grundgesetz (Ar­tikel 6) garantiert den Eltern das Recht und die Pflicht, die Pflege und Erziehung ihrer Kinder nach ihren eigenen Vorstellun­gen frei und vorbehaltlich des Bildungs- und Erziehungsauftrags nach Artikel 7 Abs. GG, mit Vorrang vor anderen Erzie­hungsträgern zu gestalten.“ Das bedeute, so Gusy, beide Rechte stehen nebeneinander und müs­sen ausgeglichen werden. „Dieser Ausgleich aber setzt Gleichran­gigkeit und nicht Vorrangigkeit voraus.“ Diese Auffassung sei bislang in der juristischen Zunft nicht Mehrheitsmeinung gewe­sen.

Auch Karlsruhe habe sich bisher nur in vorsichtigen Formu­lierungen dazu geäußert. Jetzt aber werde erstmals das tatsächliche Erziehungsrecht der Schule betont. „Das wird Streit geben in der Zunft über die Ausformung des neu definierten staatlichen Erziehungsrechts“, sagt Gusy voraus. Denn eindeutig definiert sei lediglich die erzieherische Komponente des schulischen Bildungsauftrages. Der Staat müsse gewährleisten können, dass Schule dem unterschiedli­chen Entwicklungsstand der Kinder gerecht werde. Eine deut­liche Reaktion des Gerichts auf das schlechte Abschneiden deutscher Schüler beim Schülerleistungstest PISA.

„Alte Daumenregel war längst Kokolores“

„Dies gilt aber auch für den Bereich der Wertvermittlung und Werterziehung,“ interpretiert Gusy. Auch wenn dies nicht ausdrücklich genannt werde. Bislang habe die „Daumenregel“ gegolten: Der Staat vermittelt Bil­dung, das Elternhaus Werte. Da­bei habe jeder gewusst, „das ist Kokolores“. Schließlich seien Lernziele wie Achtung der Menschenrechte oder Erziehung zur Demokratie auch Werte. End­lich mache Karlsruhe diese strikte Trennung nicht mehr mit.

Das klarer definierte Erzie­hungsrecht steigere natürlich auch die Erziehungspflicht der Schule. Die sind in der nordrhein-westfälischen Landesverfassung als „Grundsätze der Er­ziehung“ festgelegt: „Ehrfurcht vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung“, heißt es in Artikel Abs. 1. Darauf seien die Lehrer durch ihren Amtseid verpflichtet, während Eltern sich dem in der gesellschaftlichen Wirklichkeit zunehmend entzögen. Da aber Erziehung und Wertvermittlung dennoch stattfinden müsse, sei der Entscheid eminent wichtig. Gerade auch nach dem Massaker in Erfurt.

Wichtig sei aber auch die sozialpolitische Komponente. Dem Entscheid liegt das Konzept der „verlässlichen Schule“ mit garantierten Zeiten der Anwesenheit zu Grunde. Familien, besonders. berufstätige Mütter, müssten sich auf feste Schulzeiten ihrer Kinder verlassen können. Letztlich würden damit die Rechte, aber auch die Pflichten des Staates klar präzisiert. Sichergestellt werden müsse lediglich, dass den Eltern „genügend Zeit“ verbleibe, „um im Sinne ihrer Vorstellungen und Ziele erzieherisch auf die Kinder einzuwirken“. Auf keinen Fall dürfe der Staat „den ganzen Werdegang eines Kindes regeln“, schreibt die Vorsitzende der Kammer, die frühere Richterin am Bundessozialgericht, Renate Jaeger. „Seine Aufgabe ist es aber, auf der Grundlage der Ergebnisse der Bildungsforschung bildungspolitische Entscheidungen zu treffen und im Rahmen seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten ein Schulsystem bereitzustellen, das den verschie­denen Begabungsrichtungen Raum zu Entfaltung lässt“, so das Gericht. (Az.1 BvR 279/02)

Neue Westfälische vom 4.5.2002

 

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