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Gleiches Recht für Eltern und Schule
Bundesverfassungsgericht
präzisiert Erziehungsrecht und Pflicht der Lehrer VON BERNHARD HÄNEL Karlsruhe/Bielefeld.
Eher beiläufig hat das Bundesverfassungsgericht dem Volk einen juristischen
Leckerbissen offeriert, der dem Bielefelder Staatsrechtler Christoph Gusy
das Wasser im Munde zusammenlaufen lässt. Versteckt in einem Beschluss der 2.
Kammer des Ersten Senats findet sich eine neue Definition des Erziehungsrechtes.
Erstmals werden konkret das elterliche und das schulische Erziehungsrecht
als gleichrangig definiert. Das muss Folgen haben für die Arbeit der
Lehrer, so Gusy im Gespräch mit dieser Zeitung. Besonders
angetan hat dem Staats- und Verfassungsrechtler der Satz: Das Grundgesetz (Artikel
6) garantiert den Eltern das Recht und die Pflicht, die Pflege und Erziehung
ihrer Kinder nach ihren eigenen Vorstellungen frei und vorbehaltlich des
Bildungs- und Erziehungsauftrags nach Artikel 7 Abs. GG, mit Vorrang vor anderen
Erziehungsträgern zu gestalten. Das bedeute, so Gusy, beide Rechte stehen
nebeneinander und müssen ausgeglichen werden. Dieser Ausgleich aber setzt
Gleichrangigkeit und nicht Vorrangigkeit voraus. Diese Auffassung sei
bislang in der juristischen Zunft nicht Mehrheitsmeinung gewesen. Auch
Karlsruhe habe sich bisher nur in vorsichtigen Formulierungen dazu geäußert.
Jetzt aber werde erstmals das tatsächliche Erziehungsrecht der Schule betont.
Das wird Streit geben in der Zunft über die Ausformung des neu definierten
staatlichen Erziehungsrechts, sagt Gusy voraus. Denn eindeutig definiert sei
lediglich die erzieherische Komponente des schulischen Bildungsauftrages. Der
Staat müsse gewährleisten können, dass Schule dem unterschiedlichen
Entwicklungsstand der Kinder gerecht werde. Eine deutliche Reaktion des
Gerichts auf das schlechte Abschneiden deutscher Schüler beim Schülerleistungstest
PISA. Alte Daumenregel war längst Kokolores
Dies
gilt aber auch für den Bereich der Wertvermittlung und Werterziehung,
interpretiert Gusy. Auch wenn dies nicht ausdrücklich genannt werde. Bislang
habe die Daumenregel gegolten: Der Staat vermittelt Bildung, das
Elternhaus Werte. Dabei habe jeder gewusst, das ist Kokolores. Schließlich
seien Lernziele wie Achtung der Menschenrechte oder Erziehung zur Demokratie
auch Werte. Endlich mache Karlsruhe diese strikte Trennung nicht mehr mit. Das
klarer definierte Erziehungsrecht steigere natürlich auch die
Erziehungspflicht der Schule. Die sind in der nordrhein-westfälischen
Landesverfassung als Grundsätze der Erziehung festgelegt: Ehrfurcht
vor Gott, Achtung vor der Würde des Menschen und Bereitschaft zum sozialen
Handeln zu wecken, ist vornehmstes Ziel der Erziehung, heißt es in Artikel
Abs. 1. Darauf seien die Lehrer durch ihren Amtseid verpflichtet, während
Eltern sich dem in der gesellschaftlichen Wirklichkeit zunehmend entzögen. Da
aber Erziehung und Wertvermittlung dennoch stattfinden müsse, sei der Entscheid
eminent wichtig. Gerade auch nach dem Massaker in Erfurt. Wichtig
sei aber auch die sozialpolitische Komponente. Dem Entscheid liegt das Konzept
der verlässlichen Schule mit garantierten Zeiten der Anwesenheit zu
Grunde. Familien, besonders. berufstätige Mütter, müssten sich auf feste
Schulzeiten ihrer Kinder verlassen können. Letztlich würden damit die Rechte,
aber auch die Pflichten des Staates klar präzisiert. Sichergestellt werden müsse
lediglich, dass den Eltern genügend Zeit verbleibe, um im Sinne ihrer
Vorstellungen und Ziele erzieherisch auf die Kinder einzuwirken. Auf keinen
Fall dürfe der Staat den ganzen Werdegang eines Kindes regeln, schreibt
die Vorsitzende der Kammer, die frühere Richterin am Bundessozialgericht,
Renate Jaeger. Seine Aufgabe ist es aber, auf der Grundlage der Ergebnisse
der Bildungsforschung bildungspolitische Entscheidungen zu treffen und im Rahmen
seiner finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten ein Schulsystem
bereitzustellen, das den verschiedenen Begabungsrichtungen Raum zu Entfaltung
lässt, so das Gericht. (Az.1 BvR 279/02)
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